Die Satzung des Tischtennisvereins Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V. (kurz TTV Suderwich)
 
I.   Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1 Name und Sitz

  • Der Tischtennisverein Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V., abgekürzt TTV Suderwich, hat seinen Sitz in Recklinghausen-Suderwich.
  • Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1153 beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr, Farben

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Farben des Vereins sind rot-schwarz.


§ 3 Zweck

  • Der Verein bezweckt die planmäßige Förderung des Tischtennissporte sowie die Erhaltung der körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder auf breitester Grundlage. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.
  • Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethisch neutral.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandszugehörigkeit

  • Der Verein ist Mitglied des Fachverbandes aus Landes- und Bundesebene.
  • Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.
  • Der Austritt aus einem Fachverband kann nur durch ¾-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Weiteren, den Sport fördernden Organisatoren, kann der Verein auf Beschluss des Vorstandes beitreten.


II.   Mitgliedschaft


§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  • Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins ist.
  • Die Aufnahme als Mitglied wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres zulässig.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:           
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben unsportlichen Verhältnisses.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Der Betroffene ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden und anzuhören, hat aber kein Stimmrecht.
  • Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. In begründeten Ausnahmenfällen kann ein längerer Zeitraum vom Vorstand gebilligt werden. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, mindestens ein Monat vergangen ist.
  • Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.


§ 8 Mitgliederbeiträge

  • Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nur die im Rahmen dieser Satzung festgelegte und geleistete Beitragszahlung berechtigt die ordentlichen Mitglieder, sich an den Vereinseinrichtungen aufgrund der vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu beteiligen.
  • Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge und Umlagen stunden, herabsetzen oder erlassen.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 9 Rechte und Pflichten

  • Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung die gleichen Rechte und Pflichten.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und den Weisungen und Beschlüssen der Vereinsorgane in den ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen zu folgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Ansehen des Vereins einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft gestärkt wird.


III.   Organisation des Vereins
 
§ 10 Organe

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem ersten Geschäftsführer
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • dem stellvertretenden Kassenwart
  • dem Jugendwart
  • dem Damenwart
  • dem Pressewart
  • dem Protokollführer
  • Im Innenverhältnis des Vereins wird der 1. Vorsitzende bei Verhinderung durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart vertreten.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • Über sämtliche Geschäfte hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Er ist jeder Mitgliederversammlung verantwortlich.
  • Für den Abschluss folgender Geschäfte bedarf der Vorstand die Einwilligung der Mitgliederversammlung:
  • Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von 1000 Euro überschreiten
  • Kredite, die einen Betrag von 1000 Euro überschreiten
  • Verträge, die in der Summe Verbindlichkeiten für den Verein in Höhe von mehr als 1000 Euro begründen.
  • Dem Verein bzw. seinen Mitgliedern gegenüber haften die Vorstandsmitglieder nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Geschäftsführer
  • der stellvertretende Geschäftsführer
  • der Kassenwart
  • der stellvertretende Kassenwart
  • der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten sechs Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen.


§ 13 Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr soll im ersten Quartal die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  • Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform - nach § 126 b BGB - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (Vorstandsbeschluss) oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • Wahl des Protokollführers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
  • Festlegung von Obergrenzen für Umlagen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge


§ 15 Anträge bei Mitgliederversammlungen

  • Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  • Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  • Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • der Versammlungsleiter
  • der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse


§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Stimmrecht besitzen nur volljährige Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  • Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Vorstand betrifft.
  • Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.


IV.   Schlussbestimmungen
 
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Nur bei einem gravierenden Fehlverhalten des Ehrenmitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft mit einer 2/3 Mehrheit aberkennen. § 7 der Satzung ist sinngemäß anzuwenden.


§ 19 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl für das Folgejahr ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 20 Ordnungen

  • Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit verbindliche Ordnungen erlassen.


§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  • Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidtoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) -Ortsgruppe Recklinghausen-Suderwich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 22 Auslegung

  • Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt.


§ 23 Haftungsausschluss

  • Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die sonstige Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 des BGB.


§ 24 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.04.2018 in Recklinghausen beschlossen worden.
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